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   BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81   

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BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81 (https://dejure.org/1982,1014)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1982 - IVb ZB 741/81 (https://dejure.org/1982,1014)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 (https://dejure.org/1982,1014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde der Ehefrau gegen einen ihren Anspruch herabsetzenden Beschluss im Versorgungsausgleich - Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten nach der für Soldaten maßgeblichen Altersgrenze - Grundzüge des Versorgungsausgleichs bei Beamten - Aufzählung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2374
  • MDR 1983, 39
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81
    Die Teilhabe des Ehegatten an dieser Versorgung nach dem Verhältnis des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der - kürzeren - Gesamtzeit ist nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 1 BGB; dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980, BVerfGE 53, 257, 296) geboten.

    Diese späteren Auswirkungen könnten nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) selbst beim Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht zur Folge haben, daß die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587 b Abs. 2 in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) als mit dem Grundgesetz unvereinbar oder gar nichtig angesehen werden müßten.

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81
    So wird eine in Bezug auf die insgesamt zurückgelegten und noch erwarteten Dienstjahre lineare Aufteilung der Versorgungsanwartschaft im Wege einer Entzerrung der unterschiedlichen Steigerungssätze erreicht und das unerwünschte Ergebnis vermieden, daß bei gleich langer Ehedauer der Versorgungsausgleich unterschiedlich hoch ausfällt, je nachdem, ob die Ehezeit am Anfang oder am Ende der Dienstzeit liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 156 re. Sp.; Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 71).

    Die Sachlage ist derjenigen im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten vergleichbar (dazu Senatsbeschluß BGHZ 82, 66).

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81
    Soweit das versicherungsrechtlich konzipierte sogenannte Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 74, 86, 97 ff.) dazu führt, daß öffentliche Bedienstete mit unterschiedlichem Ruhestandsalter über eine kürzere oder längere Ruhegehaltskürzung unterschiedlich zur Finanzierung des zu erwartenden Erstattungsaufwandes des Versorgungsträgers für die Rentenanwartschaft des Ehegatten herangezogen werden, handelt es sich um spätere Auswirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81
    (Zur Praxis der Versetzung in den Ruhestand schon nach der Vollendung des 41. Lebensjahres bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter verwendet werden, wird auf den beigefügten, gleichzeitig verkündeten Senatsbeschluß in der Sache IV b ZB 726/81 verwiesen, der ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehen ist.).
  • OLG Oldenburg, 23.12.1980 - 12 UF 27/80

    Maßgeblichkeit der für die Berufsgruppe des jeweiligen Ausgleichspflichtigen

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81
    Sie würde auch bei fortbestehender Ehe an dieser verhältnismäßig früh gewährten Versorgung partizipieren (im Ergebnis ebenso die Auskunftspraxis der personalbearbeitenden Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung; aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum: OLG Oldenburg FamRZ 1981, 678; Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO; Palandt/Diederichsen aaO; Schmalhofer aaO).
  • OLG Hamm, 28.04.1981 - 2 UF 5/81
    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1981, 1086 veröffentlicht ist, hat bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Anwartschaft des Ehemanns auf Soldatenversorgung die Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) nicht nach der Dienstzeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze von 53 Jahren für Berufsunteroffiziere (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SG), sondern nach der Zeit bis zur allgemeinen Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Abs. 1 SG) bestimmt.
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Auch bei fortbestehender Ehe würde die Ehefrau an der früh und verhältnismäßig hoch gewährten Versorgung des Ehemanns partizipieren (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1003).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 371/11

    Versorgungsausgleich: Bemessung der Gesamtzeit bei Soldaten nach der besonderen

    Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000).

    e) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, solange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001).

    Diese bloße Absichtserklärung steht einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Verwaltungsermessens führt (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000), nicht gleich.

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80

    Einbeziehung der Dienstbezüge im .... der Hochschullehrer in den

    Das kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte auch an besonders hohen - oder besonders schnell erdienten - Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, weil diese ihm auch beim Fortbestand der Ehe zugute gekommen wären (BGHZ 82, 66, 80; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und 1982, 1003, 1004).

    Das Gesetz geht vielmehr bei der Bewertung der Beamtenversorgung pauschal vom Erreichen der - jeweils geltenden (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000) - Altersgrenze aus.

    Unterschiedlich hohe, insbesondere auch unterschiedlich lange Heranziehungen des Ruheständlers zur pauschalen Refinanzierung des Versorgungsträgers wegen der von diesem zu erstattenden Versorgungsaufwendungen auf die für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften sind, wie das Oberlandesgericht darlegt, auch sonst anzutreffen und unvermeidlich (vgl. die bereits genannten SenatsentScheidungen T vom 14, Juli 1982 zur Regelung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten mit vorgezogenen Altersgrenzen - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 f. und 1982, 1003, 1004), Angesichts der offensichtlichen Vorzüge, die dem sofort voll durchgeführten Quasi-Splitting gegenüber einer Teilverweisung des Berechtigten auf den in seinem Vollzug ungewissen, zukünftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich innewohnen, hält sich die Entscheidung für diese Aus gleichsart nach allem trotz der Vernachlässigung der Fälle, in denen Professoren ausnahmsweise vor dem Emeritierungsalter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Regelungskompetenz.

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 299/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berechnung der dem Versorgungsausgleich zugrunde

    Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 140; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 130; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 28).

    d) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, solange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001).

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82

    Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bei einer Notarkasse

    Dieser "Regelpraxis" muß die Durchführung des Versorgungsausgleichs Rechnung tragen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 = FamRZ 1982, 999, 1001).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind besondere - von dem gewöhnlich vorgesehenen Ruhestandsalter abweichende - vorgezogene und hinausgeschobene Altersgrenzen, die für bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gelten, im Versorgungsausgleich zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O. und IVb ZB 865/81 = FamRZ 1982, 1005).

  • BGH, 11.10.1995 - XII ZB 137/91

    Berücksichtigung der Neufassung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG im

    Dabei ist entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde als Gesamtzeit nur die Zeit bis zum 55. Lebensjahr einzubeziehen, da die Versorgung in dieser Zeit voll erdient ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14.07.82 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94

    Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand

    Insofern wäre als "Gesamtzeit" i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB die Zeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen, wie sie für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 SG bestehen, zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1003), wenn der Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt (30. September 1995) im Dienst verblieben wäre.

    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 a.a.O.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O.).

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Die Beteiligung des Ehegatten an einer in kürzerer Zeit erworbenen Versorgung entspricht jedoch dem gesetzlich vorgeschriebenen und verfassungsrechtlich (nach Art. 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 GG) gebotenen Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81, IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 999 ff, 1003 ff und 1005 ff).
  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 71/94

    Anfangsvermögen bei Überschuldung eines Ehegatten bei Eheschließung

    Dem liegt zwar der zutreffende Gedanke zugrunde, daß Härteklauseln nur der Durchsetzung der Einzelfallgerechtigkeit dienen, nicht aber der generellen Korrektur von systematischen oder methodischen Ansätzen des Gesetzgebers, die als rechtspolitisch verfehlt und unbillig angesehen werden (BGHZ 46, 343, 353; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 m.w.N. für die rechtsähnliche Lage beim Versorgungsausgleich).
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 137/91

    Berücksichtigung der Ruhensregelung im Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen

    Dabei ist entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde als Gesamtzeit nur die Zeit bis zum 55. Lebensjahr einzubeziehen, da die Versorgung in dieser Zeit voll erdient ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 225/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zurückweisung der vom Beschwerdegericht

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im

  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 59/83

    Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung

  • BGH, 11.01.1995 - XII ZB 104/91

    Einbeziehung der Versorgung eines Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich

  • OLG Stuttgart, 16.02.2012 - 18 UF 327/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübung des Kapitalwahlrechts bei einer

  • OLG Celle, 23.06.2009 - 17 UF 73/09

    Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 113/83

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung auf die

  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 202/87

    Versorgungsausgleich - zur Zulässigkeit einer Ruhegehaltskürzung bei Zeitsoldaten

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 89/83

    Bewertung der Anwartschaft eines Ehemannes auf Soldatenversorgung -

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 871/81

    Versorgungsausgleichsansprüche unter Einbeziehung von Rentenanwartschaften

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